Satzung

in der Neufassung vom 3. März 2017

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Aalen e. V., nachstehend kurz Verband genannt. Er hat seinen Sitz in Aalen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele des Verbandes

(1) Ziele des Verbandes bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

  • Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus – zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung, Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege;
  • Förderung des Liebhaberobstbaus und des landschaftsprägenden Streuobstbaus;
  • Förderung von Aktivitäten, die im Sinne von §§ 2, 17 des Bundeskleingartengesetzes die Errichtung von Kleingartenanlagen bzw. Dauerkleingartenanlagen anstreben;
  • Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei;
  • Förderung der Heimatpflege und Ortsverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung;
  • Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes.

(2) Diese Ziele werden erreicht durch:

  • eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten;
  • Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnlichen Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen;
  • Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltungen, Presseberichte, Rundfunk und Fernsehen;
  • Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher, ähnlicher oder ergänzender Zielrichtung;
  • Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Verbandes sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V. (LOGL).

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind die Obst- und Gartenbauvereine und artverwandte Vereine mit denselben Zielen nach § 2 des Verbandes. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht, fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem formlos erklärten Beitritt. Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt zum Ende des Kalenderjahres oder durch Auflösung des örtlichen Verbandes. Eine Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen.

(3) Über die Aufnahme als Mitglied oder den Ausschluss als Mitglied aus wichtigem Grund entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung oder Widerspruch bei Ausschluss die Mitgliederversammlung. Ein wichtiger Grund liegt z.B. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags oder bei fortgesetztem Verstoß gegen die Verbandsziele vor.

(4) Die Mitglieder erfüllen die Satzung des Verbandes und setzen sich für die Durchsetzung der Verbandsaufgaben ein. Sie beachten und entrichten den Verbandsbeitrag entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe der Jahresbeiträge der ordentlichen und fördernden Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder (Einzelpersonen) sind beitragsfrei. Ehrenmitgliedern stehen keine weiteren Sonderrechte zu.

 

§ 5 Verwendung der Mittel

(1) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

(2) Vergütungen für die Verbandstätigkeit:

  • Die Verbandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Bei Bedarf können Verbandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  • Die Entscheidung über eine entgeltliche Verbandstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verband die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  • Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Verbands einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des Kalenderjahres seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  • Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 6 Organe

Organe des Verbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Vorsitzenden im Sinne von § 26 BGB.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, in der Regel im ersten Vierteljahr, statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung oder E-Mail an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von einem Monat stattzufinden, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen oder der Vorstand die Einberufung beschließt.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • den Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Satzungsänderungen,
  • die Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge.

Beschlüsse werden mit einfacher, Satzungsänderungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie nicht erschienene Mitglieder behandelt.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • den Vorsitzenden des Verbandes,
  • dem/der Kassierer/in,
  • dem/der Schriftführer/in.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem Vorstand und
  • mindestens sechs Beisitzern/innen.

Eine Ämterhäufung innerhalb des erweiterten Vorstandes ist möglich. Den Beisitzern/innen werden Ersatzmitglieder (Stellvertreter) für den Fall der Verhinderung bei der Ausübung der Tätigkeit zugewählt.

Die Wahlen zum Vorstand bzw. erweiterten Vorstand erfolgen auf vier Jahre, Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen erfolgen versetzt im Zwei-Jahres-Rhythmus jeweils für die Hälfte des erweiterten Vorstandes.

(3) Dem erweiterten Vorstand obliegt:

  • die Beschlussfassung über Geschäftsführungsmaßnahmen,
  • die Verwaltung des Verbandsvermögens,
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und anderer Veranstaltungen,
  • die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
  • sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.

 

§ 9 Vorsitzende im Sinne von § 26 BGB

(1) Die Zahl der Vorsitzenden beträgt mindestens 2, höchstens 4. Die Vorsitzenden vertreten den Verband einzeln.

(2) Die Vorsitzenden können einzelne Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Näheres dazu regelt eine mögliche Geschäftsordnung des Verbandes.

 

§ 10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfung wird von zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, vorgenommen. Sie werden jeweils jährlich von der Mitgliederversammlung bestellt.

 

§ 11 Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen. Die gefertigten Niederschriften sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer/in zu unterschreiben bzw. bei deren Verhinderung vom jeweiligen Protokollführer/in, die vor der Sitzung bzw. der Versammlung bestimmt werden.

 

§ 12 Satzungsänderung

(1) Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Änderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso, wie redaktionelle Änderungen vom erweiterten Vorstand beschlossen werden. Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.

 

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Verbandes ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zwecke einberufen worden ist. Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei–Drittel–Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V. (LOGL), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

 

Aalen, den 3. März 2017

 

Die Vorsitzenden:

Christiane Karger, Karl-Johann van Eeck , Franz Meyer

 

Protokollführerin:

Maria Brenner

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